Mit den einkommensteuerrechtlichen Aspekten der Transzendenz hatte sich in diesem Jahr der BFH auseinanderzusetzen.
Bereits seit Jahren ist offensichtlich die steuerliche Unbeachtlichkeit von Kosten der Beerdigung und der Grabpflege vielen Steuerpflichtigen ein Dorn im Auge. So gab es bereits früher Versuche, Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen (BFH: Nein, wenn das Erbe die Kosten deckt) oder im letzten Jahr Grabsteinarbeiten als Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt (FG Niedersachsen: Nein, Grab liegt nur selten im eigenen Haushalt, 15-K-181/12 vom 23.4.2013).
Nun wollte ein Steuerpflichtiger bis vor den BFH die Kosten der Beerdigung und Grabpflege als Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten verstanden wissen und diese entsprechend als Sonderausgaben geltend machen. Der BFH wies den Steuerpflichtigen darauf hin, dass Leistungen für Kosten des Lebensunterhalts einen lebenden Ex-Ehegatten voraussetzen (BFH X-R-26/12 vom 20.8.2014). Ganz offensichtlich waren die lebensnahen Richter des zuständigen Senats auch von transzendentalen Argumentationen nicht zu beeindrucken.
Den Steuerpflichtigen wird man damit trösten müssen, dass immerhin wertvolle Grabbeigaben für das Leben nach dem Tod nach ägyptischem Vorbild heutzutage nicht mehr flächendeckend verlangt werden....