Inwieweit die berufliche Tätigkeit eines Betriebsprüfers auch auf der Toilette stattfinden kann, hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg in einem Rechtsstreit ausgerechnet eines Betriebsprüfers mit seinem Finanzamt zu klären (Urteil vom 21.1.2013, AZ 9 K 2096/12 rkr).
Der Betriebsprüfer begehrte den Abzug von Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer sowie für eine beruflich genutzte Toilette. Hierfür rechnete er vor, dass er die Toilette täglich 9-10 mal benutze, davon 7-8 mal bzw. 73,58 % beruflich (Anmerkung: Wie uriniert man beruflich ?).
Das Finanzgericht würdigte alle diese Tätigkeiten säuberlich und kam zu dem Schluss, dass insbesondere die Benutzung der Toilette bei einem Betriebsprüfer im Regelfall nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstelle und deshalb ein Abzug nicht in Frage komme.
An der Würdigung ändert sich auch dann nichts, wenn einzelne berufliche Entscheidungsprozesse tatsächlich auf der genannten Örtlichkeit zustande kommen.